Endbenutzer-Lizenzvertrag für Immoplain

   

1. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

 

1.1 Das Softwareprodukt wird durch Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt. Das Softwareprodukt wird lizenziert, nicht verkauft. DIACS vergibt das Recht zur Nutzung der DIACS Software (im Folgenden: „Software“) an den Lizenznehmer zu den Bedingungen dieses Vertrages. Soweit sich Regelungen lediglich auf die Software beziehen, die DIACS oder der Auftragnehmer von DIACS für den Lizenznehmer ändert oder entwickelt, wird diese geänderte oder erstellte Software als Individualsoftware angesprochen. Individualsoftware, die nicht in Anlagen genannt ist, wird gesondert lizenziert. Die Regelungen dieses Vertrages gelten im Zweifel auch für alle sonstigen von DIACS gelieferten Materialien, insbesondere die Produktdokumentation, alle von DIACS gelieferten Dokumente, Schemata, Design, Funktionsbeschreibungen oder anderen Unterlagen (im Folgenden: „Materialien“).

 

1.2 Soweit DIACS Software überlässt, erhält der Lizenznehmer hieran gegen Zahlung der Lizenzgebühren (§ 2) ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

 

Das Nutzungsrecht erfasst den Betrieb einer Kopie der Software auf einem produktiven Webserver sowie einer weiterer Kopie auf einem Entwicklungssystem. Das Nutzungs­recht gilt für eine beschränkte Anzahl von änderungs­berechtigten Nutzern (Backend-Benutzer) und eine unbe­schränkte Anzahl von nicht änderungs­berechtigten Nutzern (Frontend-Benutzer).

 

Das Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer, die Software für interne und externe Zwecke seines Unternehmens im ablauffähigen Objektcode für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Der Einsatz der Software ist nur auf einem vom Lizenznehmer gehosteten oder selbst betriebenen Webserver unter der in diesem Vertrag angegebenen Adresse gestattet. Der Lizenznehmer und seine Beteiligungs­unternehmen sind zur Nutzung der Software in Betriebsstätten außerhalb Europas nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DIACS berechtigt.

 

Der Einsatz ist darüber hinaus gestattet für die Beteiligungsunternehmen des Lizenznehmers im Sinne von § 15 AktG. Dieses gilt auch für Unternehmen, an denen der Lizenznehmer zur Zeit der Nutzungseinräumung i.S.d. §§ 15ff. AktG beteiligt war, die aber veräußert werden. In einem solchen Fall informiert der Lizenznehmer DIACS schriftlich von der Übertragung.

 

Das aus dem Konzern ausscheidende Unternehmen verliert seine Nutzungsrechte automatisch nach dem Ablauf von zwei Jahren seit Ausscheiden aus dem Konzern. DIACS erklärt sich aber bereits jetzt zur Einräumung von Lizenzen an solche ausscheidenden Konzernunternehmen zu Bedingungen, die DIACS nach billigem Ermessen bestimmt, bereit.

 

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine davon abweichende Übertragung von Nutzungsrechten durch Unternehmenskäufe oder im Zusammenhang mit Unternehmens­käufen nicht zulässig ist. Ändern sich die wesentlichen Beteiligungsverhältnisse an dem Lizenznehmer oder wird der Lizenznehmer Beteiligungsunternehmen eines Dritten, so hat er dies DIACS unverzüglich anzuzeigen. DIACS ist dann innerhalb eines Sechsmonatszeitraums seit dem Zugang der Mitteilung berechtigt, diese Lizenz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zurückzurufen.

 

DIACS erklärt sich jedoch bereits jetzt zur Einräumung von Lizenzen an den neuen Unternehmensträger zu Bedingungen, die DIACS nach billigem Ermessen bestimmt, bereit.

 

Das Recht zur Nutzung der Software bleibt auch dann erhalten, wenn DIACS seine Geschäftstätigkeit aufgibt, Teile der Software oder die Softwaren als Ganzes veräußert. Gleiches gilt für den Fall, das DIACS seine Unternehmensform ändert oder in ein anderes Unternehmen eingegliedert wird. DIACS verpflichtet sich, in diesen Fällen den Lizenznehmer zu informieren.

 

1.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zur Erbringung von EDV-Dienstleistungen für Dritte, die nicht in Anlage B genannt sind, insbesondere Application Service, Outsourcing- oder Service Büro-Dienstleistungen für derartige nicht berechtigte Dritte, zu nutzen.

 

1.4 Der Lizenznehmer erhält das Recht zur Nutzung der Software in Objektcodeform auf einem Webserversystem für die in Anlage A definierte Anzahl der Benutzertypen. Das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie bleibt unberührt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Materialien für ausschließlich interne Zwecke im Zusammenhang mit der Nutzung der Software zu vervielfältigen.

 

1.5 Ausgeschlossen sind das Vermieten und Verleihen der Software mit Ausnahme branchenüblicher Leasing­geschäfte zur Finanzierung der Anschaffung der Software. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software nicht berechtigten Dritten, auch nicht für Schulungszwecke, zu unterlassen.

 

1.6 Zur Bearbeitung überlassener Software ein­schließlich deren Dekompilierung ist der Lizenznehmer nicht berechtigt. Benötigt der Lizenznehmer Informationen zur Herstellung der Interoperabilität un­ab­hängig geschaffener Software mit rechtmäßig von DIACS lizenzierten Programmen, so kann der Lizenznehmer sich an DIACS wenden. DIACS behält sich vor, solche Informationen gegen Entgelt zu geben oder zu verweigern. In letzterem Fall bleiben die gesetzlichen Rechte des Lizenznehmers unberührt.

 

1.7 Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf von DIACS genutzte Modelle, Methoden, Hilfsprogramme, Programm­module, Programmbausteine wie Libraries und sonstige Standard­produkte, die von DIACS oder Auftragnehmern von DIACS zur Erstellung oder Änderung der Software verwendet werden. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an, dass dem Lizenznehmer keine irgendwie gearteten Rechte an eventuell von DIACS im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung der Software zur Verfügung gestellten Hilfsprogramme, Programmmodule, Programm­bausteine wie Libraries (Bibliotheken) oder sonstige Standardprodukte, sowie Materialien, Dokumenten, Schemata, Design, Funktions­beschreibungen oder anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterstützungs­materialien“) zustehen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese Unter­stützungs­materialien zu vervielfältigen, Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung zu stellen oder sonst zu Zwecken außerhalb der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen.

 

1.8 Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf Daten, Datenbestände, Datenbänke oder andere rechtlich geschützten Materialien Dritter. Dies gilt auch, wenn derartige Daten, Datenbestände oder Datenbanken Dritter von der Software genutzt werden können oder tatsächlich genutzt werden. Dies betrifft insbesondere die iView-Funktionalität der Software. Möchte der Lizenznehmer die durch diese Funktionalität bedingte Nutzung von Datenbeständen Dritter, z.B. Anbietern von Routenplanern oder Aktienkursdiensten, in Anspruch nehmen, so stellt der Lizenznehmer in eigener Verantwortung sicher, dass Rechte Dritter, insbesondere die der Anbieter solcher Daten, Datenbestände oder Datenbanken, nicht verletzt werden. Der Lizenznehmer stellt DIACS in diesem Zusammen­hang von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

1.9 Im Übrigen behält sich DIACS alle Rechte vor.

 

2. LIZENZGEBÜHREN

 

2.1 DIACS räumt die unter § 1 aufgezählten Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Lizenzgebühr wie in Anlage A vereinbart ein.

 

2.2 Die Zahlung der Lizenzgebühr ist bei Abschluss dieses Lizenzvertrages sofort fällig. Die Preise verstehen sich exklusive MwSt.

 

2.3 Der Lizenznehmer informiert DIACS auf Anfrage schriftlich über den genauen Umfang der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer. DIACS ist berechtigt, die Geschäftsräume des Lizenznehmers, in denen die Software genutzt wird, zu den üblichen Geschäftszeiten und allein zu Zwecken der Überprüfung der rechtmäßigen Nutzung der Software zu betreten. Die Software enthält eine Funktion zur Überprüfung der berechtigten Nutzung. DIACS ist berechtigt, die Daten hinsichtlich der berechtigten Nutzung elektronisch abzufragen. DIACS hält sich dabei an alle anwendbaren Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen.

 

3. GEWÄHRLEISTUNG

 

3.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen, Kombinationen und vor dem Hintergrund des Eintrittes aller möglichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der allgemeinen Produktbeschreibung einsatzfähig und brauchbar ist.

 

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die infolge von Bedienungsfehlern oder der Modifizierung der Software auftreten, sofern die Modifizierung nicht mit DIACS im Einzelnen schriftlich abgestimmt war. Die Gewähr­leistungs­rechte des Lizenznehmers hinsichtlich der Software entfallen, wenn der Lizenznehmer die Software geändert hat oder hat ändern lassen, ohne dass die Änderung im Einzelnen mit DIACS schriftlich abgestimmt war, und der Lizenznehmer nicht nachweisen kann, dass die Änderung keinen wesentlichen Einfluss auf den jeweiligen Mangel oder auf den zu seiner Erkennung oder Beseitigung erforderlichen Aufwand hat. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf ein produktives System, nicht auf mitlizenzierte Back-up, Entwicklungs- oder Test­systeme.

 

3.2 Die Software kann nur unter den von DIACS fest­gelegten Hard- und Softwarebedingungen (zusammen­fassend: „System­umgebung“) genutzt werden. Sollte sie unter einer anderen Systemumgebung genutzt werden, so entfällt jegliche Gewährleistung von DIACS, es sei denn der Lizenznehmer weist nach, dass der Mangel nicht auf den gegenüber der von DIACS festgelegten Systemumgebung veränderter System­umgebung beruht.

 

3.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Auslieferung der Software an den Lizenznehmer. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Im Fall von Vorsatz oder Arglist gilt die gesetzliche Regelung.

 

3.4 Der Lizenznehmer kann Gewährleistungs­an­sprüche nur geltend machen, wenn er die Vorschriften des § 377 Handels­gesetzbuch beachtet.

 

3.5 Mängel hat der Lizenznehmer unverzüglich nach Ent­deckung schriftlich an DIACS zu melden und genau zu be­schreiben. Voraussetzung für die Fehlerkorrektur ist, dass der Lizenz­nehmer in Zusammenarbeit mit DIACS den Fehler beschreibt, beziehungsweise angibt, wie der Fehler sich bemerkbar macht und wie er sich auswirkt. Die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen werden DIACS vom Lizenznehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

Bei der Lokalisierung von Mängeln arbeiten die Parteien eng zusammen. Der Lizenznehmer wird DIACS auf Anfrage insbesondere einen Remotezugriff (FTP), Rechnerkapazität, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten vor Ort zur Ver­fügung stellen und die von DIACS überlassene Programm­teile mit Korrekturen ("Product Patches") installieren.

 

3.6 DIACS behält sich vor, Mängel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen. DIACS ist berechtigt, die Nachbesserung durch Austausch von Software oder eines Teils davon mit einem anderen gleichartigen Programm zu bewirken. Handelt es sich um kleinere Mängel, die den bestim­mungs­gemäßen Ablauf nicht wesentlich beeinträchtigen und nicht zu fehlerhaften Arbeitsergebnissen führen, behält sich DIACS vor, diese mit dem nächsten Update innerhalb einer dem Lizenz­nehmer zumutbaren Frist zu beseitigen.

 

3.7 Ist die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen und beeinträchtigt der Fehler die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer unzumutbar, kann der Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte geltend machen.

 

4. HAFTUNG

 

4.1 DIACS haftet für Vorsatz sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, in denen die unbeschränkte Haftung gesetzlich vor­ge­schrieben ist.

 

4.2 Bei der grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten haftet DIACS der Höhe nach begrenzt auf den vertrags­typischen und vorhersehbaren Schaden, insgesamt höchstens bis zu 10.000 Euro.

 

4.3 In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet DIACS nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für un­mittelbare Schäden, insgesamt der Höhe nach begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe der Lizenzkosten.

 

5. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

 

5.1 Die von DIACS überlassene Software verletzt bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter. Erfährt der Lizenznehmer von Schutzrechtsbehauptungen Dritter, so wird er DIACS hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und DIACS die eigene Rechtsverteidigung überlassen. Der Lizenznehmer unterstützt DIACS kostenlos dabei in zumutbarem Umfang.

 

5.2 Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten oder Schutz­rechtsverletzungen ist DIACS nach eigener Wahl berechtigt, auf eigene Kosten Änderungen der beim Lizenznehmer installierten Software durchzuführen, die Software oder Teile davon durch gleichwertige Programme auszutauschen oder dem Lizenz­nehmer die Nutzung der Software anderweitig ohne zusätzliche Lizenzgebühr zu verschaffen.

 

5.3 Wird der Lizenznehmer durch rechtskräftiges Urteil zur Unterlassung der Nutzung der Software gezwungen, so erstattet DIACS dem Lizenznehmer unter Ausschluss aller weitergehender Forderungen den nicht abgeschriebenen Teil der gezahlten Lizenzgebühr gemäß Anlage A, berechnet auf der Grundlage einer linearen Abschreibung der Software über die betriebs­gewöhnliche Nutzungsdauer. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.

 

5.4 Soweit Schutzrechtsverletzungen auf Änderungen der Software gestützt werden, die nicht von DIACS durchgeführt wurden, haftet DIACS nicht.

 

6. WARTUNGSVERTRAG

 

Der Lizenznehmer ist verpflichtet einen entgeltlichen Wartungs­vertrag für eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten abzuschließen. Der Wartungsvertrag verlängert sich auto­matisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht drei Monate vor Ende des Wartungsvertrags gekündigt wird.

 

7. BEENDIGUNG

 

Bei Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Lizenznehmer die Software, jegliche Individualsoftware, alle Materialien und Unterstützungsmaterialien sofort an DIACS herauszugeben.

Der Lizenznehmer ist insoweit nicht berechtigt, irgendwelche Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

 

8. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

8.1 Ergänzend gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund des Non-Disclosure Agreements (NDA), soweit ein NDA abgeschlossen wurde. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Parteien vereinbaren, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden.

 

8.2 Sind oder werden Teile dieser Vereinbarung unwirksam, so wird die Wirksamkeit des gesamten Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine neue und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand

für beide Parteien ist Konstanz sowie, nach Wahl von DIACS, der Sitz des Lizenznehmers sowie jedes Beteiligungs­unter­nehmens und jeder Niederlassung des Lizenznehmers gem. Anlage B.

 

8.4

Diese Lizenzbedingungen unterliegen deutschem Sachrecht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Die Parteien vereinbaren, dass das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) keine Anwendung findet.